Baukosten
HOAI Leistungsphasen einfach erklärt

HOAI Leistungsphasen von LPH 1 bis 9 einfach erklärt: Inhalte, Prozente, DIN 276, Honorar und typische Fehler im Überblick.
Aktualisiert am 05. Mai 2026
Einleitung
Wer ein Bauprojekt plant, stößt sehr schnell auf Begriffe wie LPH 2, LPH 5 oder LPH 8. Gemeint sind die HOAI Leistungsphasen. Sie strukturieren die Grundleistungen eines Architekten oder Ingenieurs in klar abgegrenzte Abschnitte. Für das Leistungsbild Gebäude und Innenräume sind diese Grundleistungen in neun Phasen gegliedert. Gleichzeitig gilt: Was vertraglich nicht beauftragt ist, ist nicht automatisch geschuldet.
Wichtig ist auch die Einordnung: Die bekannte Logik von LPH 1 bis LPH 9 bezieht sich im Alltag vor allem auf Gebäude und Innenräume. Andere Leistungsbilder weichen davon ab. Bei der Tragwerksplanung sind die Grundleistungen zum Beispiel in sechs Leistungsphasen zusammengefasst, bei der Technischen Ausrüstung gelten andere prozentuale Anteile.
Was die HOAI Leistungsphasen bedeuten
Die HOAI unterscheidet zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen. Grundleistungen sind die Leistungen, die regelmäßig zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags gehören. Besondere Leistungen können zusätzlich vereinbart werden. Die Liste dieser Besonderen Leistungen ist nicht abschließend. Genau deshalb ist eine saubere Vertragsbeschreibung so wichtig.
Für die Honorarermittlung nennt die HOAI drei Grundbausteine: das Leistungsbild, die Honorarzone und die dazugehörige Honorartafel. Die Honorarzonen ordnen den Schwierigkeitsgrad der Planung ein. Bei Gebäuden und Innenräumen kommen zusätzlich die anrechenbaren Kosten als zentrale Berechnungsgröße ins Spiel.
Der Überblick über alle Phasen
Die folgende Übersicht bezieht sich bewusst auf Gebäude und Innenräume, weil dort die bekannten LPH 1 bis LPH 9 mit ihren prozentualen Anteilen geregelt sind. Die Prozentwerte bewerten den Honoraranteil der jeweiligen Phase im Leistungsbild.
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LPH 1 Grundlagenermittlung – Aufgabenstellung klären, Ort besichtigen, Untersuchungs- und Leistungsbedarf abstimmen, Ergebnisse dokumentieren. Honoraranteil: 2 % / 2 % für Gebäude und Innenräume.
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LPH 2 Vorplanung – Grundlagen analysieren, Ziele abstimmen, Varianten untersuchen, Genehmigungsfähigkeit vorbesprechen, Kostenschätzung nach DIN 276 erstellen und einen ersten Terminplan aufsetzen. Honoraranteil: 7 % / 7 %.
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LPH 3 Entwurfsplanung – den bevorzugten Entwurf ausarbeiten, die Objektbeschreibung erstellen, die Fachplanung integrieren und die Kostenberechnung nach DIN 276 mit der Kostenschätzung abgleichen. Honoraranteil: 15 % / 15 %.
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LPH 4 Genehmigungsplanung – alle Unterlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen zusammenstellen, einreichen und bei Bedarf anpassen. Honoraranteil: 3 % / 2 %.
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LPH 5 Ausführungsplanung – die Planung bis zur ausführungsreifen Lösung durcharbeiten, Details festlegen und die Unterlagen so präzisieren, dass gebaut werden kann. Honoraranteil: 25 % / 30 %.
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LPH 6 Vorbereitung der Vergabe – Vergabeterminplan, Leistungsverzeichnisse, Mengenermittlung, Schnittstellenkoordination und Kosten auf Basis bepreister Leistungsverzeichnisse aufstellen. Honoraranteil: 10 % / 7 %.
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LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe – Angebote einholen, prüfen und werten, Bietergespräche führen, Vergabevorschläge erstellen und Ausschreibungsergebnisse mit Kostenberechnung oder bepreisten Leistungsverzeichnissen vergleichen. Honoraranteil: 4 % / 3 %.
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LPH 8 Objektüberwachung – Ausführung überwachen, Terminplan fortschreiben, Bauablauf dokumentieren, Rechnungen prüfen, Kosten kontrollieren, Abnahmen organisieren, Mängel verfolgen und die Dokumentation zusammenstellen. Honoraranteil: 32 % / 32 %.
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LPH 9 Objektbetreuung – Mängel innerhalb der Gewährleistungsfristen fachlich bewerten, eine Begehung vor Fristablauf durchführen und bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen mitwirken. Honoraranteil: 2 % / 2 %.
Für Gebäude liegen damit 71 % des Honoraranteils in den Phasen von Ausführungsplanung bis Objektüberwachung. Bei Innenräumen sind es 72 %. Das zeigt, warum die eigentliche Umsetzungsarbeit nicht in den frühen Skizzen endet, sondern erst mit Detailplanung, Vergabe und Bauüberwachung ihren Schwerpunkt erreicht.
Der Zusammenhang mit DIN 276
Gerade für Kostensteuerung ist die Verzahnung von HOAI und DIN 276 entscheidend. Die HOAI definiert die Kostenschätzung als überschlägige Ermittlung der Kosten auf Grundlage der Vorplanung. Sie ist die vorläufige Basis für Finanzierungsüberlegungen. Werden die Kosten nach DIN 276 ermittelt, müssen sie in diesem Schritt mindestens bis zur ersten Ebene der Kostengliederung aufgestellt werden. Gleichzeitig nennt die Anlage 10 diese Kostenschätzung ausdrücklich als Teil der Vorplanung.
In der Entwurfsplanung folgt die Kostenberechnung. Sie baut auf der durchgearbeiteten Entwurfsplanung auf. Wenn nach DIN 276 gerechnet wird, verlangt die HOAI hier mindestens die zweite Ebene der Kostengliederung. Genau dieser Schritt macht aus einer frühen Kostenaussage eine belastbarere Planungsgrundlage.
Später verschiebt sich die Kostensicht noch einmal: In LPH 6 werden Kosten auf Basis bepreister Leistungsverzeichnisse ermittelt, in LPH 7 werden Ausschreibungsergebnisse mit diesen Werten oder mit der Kostenberechnung verglichen, und in LPH 8 erfolgt schließlich die Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276. So entsteht über das ganze Projekt hinweg eine durchgängige Kostenlogik statt einzelner Zahlensprünge.
Wenn Sie den Schritt aus der Vorplanung vertiefen möchten, passt hier der interne Anschluss besonders gut: Kostenschätzung nach DIN 276.
Honorar, Vertrag und Leistungsumfang
Seit der Reform der HOAI können Honorare für von der HOAI erfasste Leistungen frei vereinbart werden. Verbindliche Mindest- und Höchstsätze gibt es nicht mehr. Die Tabellen der HOAI bleiben aber als Orientierungswerte erhalten. Genau deshalb sind die Prozentanteile der Leistungsphasen weiterhin wichtig, nur eben nicht mehr als starres Preisrecht, sondern als strukturierende Grundlage für die Honorarvereinbarung.
Für Verträge zählt die Textform. Die HOAI sagt ausdrücklich, dass sich das Honorar nach der Vereinbarung richtet, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Gibt es keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart. Bei Verbrauchern muss zudem vor Abgabe der verbindlichen Vertragserklärung darauf hingewiesen werden, dass auch höhere oder niedrigere Honorare als die Tabellenwerte vereinbart werden können.
Für die Honorarermittlung bei Gebäuden und Innenräumen sind außerdem die anrechenbaren Kosten zentral. Die HOAI knüpft dabei an die Kostenberechnung an; solange diese noch nicht vorliegt, kann auf die Kostenschätzung abgestellt werden. In der Praxis heißt das: Frühe Leistungsphasen hängen wirtschaftlich direkt an der Qualität Ihrer Kostenermittlung.
Teilbeauftragungen sind möglich, aber sie müssen sauber beschrieben werden. Werden nicht alle Leistungsphasen übertragen, dürfen nur die für die beauftragten Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet werden. Werden innerhalb einer Leistungsphase nur Teile der Grundleistungen übertragen, ist auch nur der entsprechende Anteil abrechenbar. Praktisch bedeutet das: Wer nur LPH 1 bis LPH 4 beauftragt, bekommt noch keine Ausführungsplanung, keine Vergabevorbereitung, keine Vergabemitwirkung und keine Objektüberwachung mit.
Besonders oft entstehen Reibungen bei Besonderen Leistungen. In der HOAI tauchen in diesem Bereich zum Beispiel Bedarfsplanung, Standortanalyse, Machbarkeitsstudie oder Wirtschaftlichkeitsuntersuchung in LPH 1 auf. In LPH 2 gehören unter anderem Finanzierungsplan, Fördermittelmitwirkung, vertiefte Kostenschätzung nach Gewerken, Raumbücher oder BIM-Modellbearbeitung zu den typischen Zusatzthemen. Wer solche Leistungen braucht, sollte sie nicht stillschweigend voraussetzen, sondern ausdrücklich benennen.
Typische Missverständnisse in der Praxis
Ein häufiger Fehler ist, die Kostenschätzung in LPH 2 schon wie einen Endpreis zu behandeln. Die HOAI beschreibt sie ausdrücklich als überschlägige Kostenermittlung auf Basis der Vorplanung und als vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen. Wer an dieser Stelle schon absolute Sicherheit erwartet, verkennt den Zweck dieser Phase.
Ebenso oft wird LPH 8 auf reine Baustellenpräsenz verkürzt. Tatsächlich umfasst diese Phase deutlich mehr: Terminsteuerung, Bautagebuch, gemeinsames Aufmaß, Rechnungsprüfung, Kostenkontrolle, Kostenfeststellung, Abnahmeorganisation, Dokumentation und das Nachhalten von Mängeln. Wer nur an „mal auf die Baustelle schauen“ denkt, unterschätzt die operative Dichte dieser Phase massiv.
Auch LPH 9 wird oft missverstanden. Diese Phase ist kein dauerhafter Gebäudebetrieb und kein vollumfängliches Facility Management. Im Kern geht es um die Begleitung der Gewährleistungsphase: Mängel bewerten, vor Fristablauf begehen und bei der Freigabe von Sicherheiten mitwirken.
Schließlich wird mitunter von LPH 0 gesprochen, als wäre sie fest in der HOAI geregelt. Für Gebäude und Innenräume definiert die Verordnung jedoch neun Leistungsphasen. Wenn vorgelagerte Leistungen wie Bedarfsplanung, Machbarkeitsprüfung oder Standortanalyse gewünscht sind, sollten sie deshalb nicht nur als Schlagwort auftauchen, sondern präzise als eigene Leistungen beschrieben werden.
Fazit
Die HOAI Leistungsphasen sind kein abstraktes Ordnungssystem, sondern der rote Faden für Leistungsumfang, Kostensteuerung und Honorar. Für Gebäude und Innenräume beschreiben sie den Weg von der ersten Aufgabenklärung bis zur Gewährleistungsbegleitung. Besonders wichtig für die wirtschaftliche Steuerung sind dabei die Übergänge von Kostenschätzung in LPH 2 zu Kostenberechnung in LPH 3 sowie weiter zu Vergabe und Kostenfeststellung in LPH 6 bis LPH 8.
Wer die Phasen sauber beauftragt, die Besonderen Leistungen klar trennt und die Kostenlogik entlang der DIN 276 mitdenkt, schafft weniger Interpretationsspielraum und mehr Projektsicherheit. Genau das macht die HOAI Leistungsphasen in der Praxis so wertvoll.