Vergaberecht
VOB/A 2026: Vergabeverfahren, Wertgrenzen und die wichtigsten Neuerungen

VOB/A 2026 verständlich erklärt: Verfahren, Wertgrenzen und die wichtigsten Änderungen für Bund, Länder und kommunale Vergabestellen.
Aktualisiert am 10. Juli 2026
Einleitung
Die VOB/A bleibt 2026 die zentrale Grundlage für die Vergabe von Bauleistungen. Für öffentliche Auftraggeber ist vor allem wichtig, sauber zwischen Unterschwellen- und Oberschwellenbereich zu trennen: Unterhalb der EU-Schwelle gilt bei Bauleistungen Abschnitt 1 der VOB/A, oberhalb greifen das GWB-Vergaberecht und die europaweiten Regeln. Seit dem 1. Januar 2026 liegt der EU-Schwellenwert für Bauleistungen bei 5.404.000 Euro netto.
Gerade im Alltag von Vergabestellen geht es aber meist nicht zuerst um den EU-Schwellenwert, sondern um die praktischen Fragen darunter: Welches Verfahren ist zulässig, welche Wertgrenzen gelten und was hat sich zum Jahreswechsel 2026 konkret geändert? Genau das ordnet dieser Beitrag ein.
So ordnet die VOB/A Bauvergaben ein
Die VOB/A ist Teil der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Nach der Darstellung des BMWSB regelt die VOB/A die Vergabe von Bauleistungen; VOB/B und VOB/C betreffen dagegen die Vertragsabwicklung und die technischen Vertragsbedingungen. Für den öffentlichen Bau ergänzt der Bund diese Regeln zusätzlich durch das Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes.
Für die Praxis ist die Systematik einfach: Bei Bauaufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte ist Abschnitt 1 der VOB/A maßgeblich. Oberhalb der Schwellenwerte gelten die europaweit geprägten Regeln des GWB-Vergaberechts sowie die einschlägigen Verweise in der Vergabeverordnung. Das ist wichtig, weil sich Verfahrenswahl, Fristen, Rechtsschutz und Bekanntmachungspflichten je nach Bereich deutlich unterscheiden.
Welche Vergabeverfahren relevant sind
Im Unterschwellenbereich sind bei Bauleistungen vorrangig die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorgesehen. Nachrangig kommen die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und die Freihändige Vergabe in Betracht, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Für kleine Beschaffungen ist außerdem ein Direktauftrag möglich. Diese Grundstruktur ergibt sich aus den offiziellen Erläuterungen des Bundes zur öffentlichen Vergabe und wird auch in den vergabestatistischen Kategorien des Bundes so abgebildet.
Im Oberschwellenbereich heißen die Verfahren anders und sind formaler ausgestaltet. Dort nennt der Bund insbesondere das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren, den wettbewerblichen Dialog und die Innovationspartnerschaft. Für klassische Bauvergaben nach VOB/A im Alltag vieler Kommunen und öffentlicher Bauherren ist aber meistens der nationale Bereich entscheidend.
Welche Wertgrenzen 2026 im Bund gelten
Zum 1. Januar 2026 wurde § 3a VOB/A im Bund neu gefasst. Seitdem ist die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem Auftragswert von 150.000 Euro netto zulässig. Die Freihändige Vergabe kann bis zu 100.000 Euro netto erfolgen. Direktaufträge sind bis zu 50.000 Euro netto möglich. Diese Änderungen wurden im Bundesanzeiger veröffentlicht und sind seit dem Jahresbeginn 2026 in Kraft.
Für viele Vergabestellen ist das die eigentliche Kernänderung: Die Wertgrenzen stehen nicht mehr nur in befristeten Fußnoten, sondern wurden direkt in die Neufassung des § 3a aufgenommen. Das verschiebt die Bauvergabe im Bund spürbar in Richtung vereinfachter Verfahren, ohne die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit, Wettbewerb und Transparenz aufzuheben.
Wichtig ist der Zusatz „im Bund“. Im Unterschwellenbereich ist das Vergaberecht haushaltsrechtlich geprägt. Nach den offiziellen Informationen des Bundes ergeben sich Anwendung und Ausgestaltung unterhalb der EU-Schwellenwerte aus Haushaltsrecht, Anwendungsbefehlen und landesrechtlichen Vorgaben. Deshalb können Länder und Kommunen eigene oder abweichende Wertgrenzen haben. Wer nicht für eine Bundesbehörde beschafft, sollte die landes- oder kommunalspezifische Regelung immer gesondert prüfen.
Was 2026 wirklich neu ist
Der Unterschied zu 2025 ist größer, als es auf den ersten Blick wirkt. Im Frühjahr 2025 waren nur zwei befristete Sonderregelungen eingeführt worden: Bis zum 31. Dezember 2025 durfte die Freihändige Vergabe bei Bauleistungen bis 25.000 Euro netto und der Direktauftrag bis 15.000 Euro netto erfolgen. Diese Zwischenlösung lief zum Jahresende aus.
Seit dem 1. Januar 2026 gelten nun stattdessen die deutlich höheren Werte von 100.000 Euro für die Freihändige Vergabe und 50.000 Euro für den Direktauftrag. Zusätzlich wurde die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb auf 150.000 Euro netto angehoben. Genau diese drei Punkte machen 2026 für die Alltagspraxis so relevant.
Parallel dazu wurden auch die EU-Schwellenwerte zum 1. Januar 2026 angepasst. Für Bauleistungen und Konzessionen gilt seitdem der Wert von 5.404.000 Euro netto. Das ist die zentrale Trennlinie dafür, ob ein Bauauftrag national oder europaweit zu vergeben ist.
Was Auftraggeber jetzt praktisch beachten sollten
Die höheren Wertgrenzen erleichtern Verfahren, ersetzen aber keine saubere Vergabevorbereitung. Zuerst muss der Auftragswert realistisch und vollständig geschätzt werden. Danach ist zu klären, ob Bundesrecht, Landesrecht oder eine kommunale Spezialregel gilt. Erst auf dieser Basis lässt sich belastbar entscheiden, ob ein Direktauftrag, eine Freihändige Vergabe oder eine Beschränkte Ausschreibung wirklich zulässig ist.
Auch 2026 bleibt außerdem wichtig, dass öffentliche Auftraggeber ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 Euro vor Zuschlagserteilung das Wettbewerbsregister abfragen müssen. Wer die Verfahrenswahl vereinfacht, sollte deshalb die Dokumentation, Eignungsprüfung und Zuschlagsreife nicht lockern. Gerade bei kleineren Bauvergaben liegt das Risiko weniger im falschen Formular als in einer zu dünnen Begründung der Verfahrenswahl.
Für Unternehmen bleibt die Präqualifikation ein praktischer Vorteil. Das BMWSB weist ausdrücklich auf das amtliche Verzeichnis PQ‑VOB hin, über das Unternehmen ihre Eignung vorab dokumentieren können. Das beschleunigt gerade bei wiederkehrenden Bauvergaben die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit.
Fazit
2026 bringt bei der VOB/A vor allem eines: mehr Spielraum im Bund für vereinfachte Bauvergaben. Die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 150.000 Euro, die Freihändige Vergabe bis 100.000 Euro und der Direktauftrag bis 50.000 Euro verändern die tägliche Beschaffungspraxis spürbar. Gleichzeitig bleibt die wichtigste Regel unverändert: Erst der richtige Rechtsrahmen, dann die richtige Verfahrenswahl.
Wer 2026 rechtssicher vergeben will, sollte deshalb nicht nur die neuen Zahlen kennen, sondern immer auch den eigenen Anwendungsbereich prüfen. Für Bundesvergaben sind die Änderungen klar. Für Länder und Kommunen gilt das nur, wenn die jeweilige landes- oder kommunalrechtliche Grundlage dieselben Spielräume eröffnet.